Satzung der SAGES

(1)
Die Genossenschaft heißt SAGES eG.

(2)
Der Sitz der Genossenschaft ist Freiburg i.Br.

(1)
Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der sozialen oder
kulturellen Belange der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen
Geschäftsbetriebes.

(2)
Gegenstand der Genossenschaft ist die Nachbarschaftshilfe, die
Schulung zur Selbsthilfe und Inklusion sowie die Unterstützung
entsprechender anderer Einrichtungen und Organisationen.

(3)
Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige
Zwecke“ (§ 52 AO) und „Mildtätige Zwecke“ (§53 AO) der Abgabenordnung.

(4)
Zwecke der Genossenschaft sind

a)
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2
Nr. 4 der Abgabenordnung.

Der
gemeinnützige Zweck der Förderung der Jugend- und Altenhilfe wird
insbesondere verwirklicht durch alle Formen der Nachbarschafts- und
Altenhilfe einschließlich der Alltagsassistenz für Seniorinnen und
Senioren und anderer Unterstützung suchender Menschen mit dem Ziel
der Inklusion. Dies erfolgt besonders durch:

  • Vermittlung
    und Erbringung von Hilfs- und Dienstleistungen, Besuchsdienste bei
    alten oder hilfsbedürftigen Personen;

  • Vermittlung
    und Erbringung von haushaltsnahen Dienstleistungen wie z.B.
    Einkaufen, Bügeln, Haushaltsführung, Gartenarbeit;

  • Unterstützung
    bei Arzt- und Behördengängen;

  • Vermittlung
    und Erbringung von kleinen technischen und handwerklichen Hilfen und
    Reparaturen, Besuchsdienste, Vorlesen, Spazieren gehen,
    Haustierbetreuung;

  • Vermittlung
    und Erbringung von Fahrdiensten;

  • Unterstützung
    der Mitglieder in Fragen der Gestaltung von altersgerechtem
    Wohnraum.

b)
die Förderung der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung.

Der
gemeinnützige Zweck die Förderung der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung wird insbesondere verwirklicht durch Qualifizierungen,
Schulungen sowie Informationsverbreitung und Öffentlichkeitsarbeit
einschließlich der Ermöglichung des Erfahrungs-Austausches rund um
Themen der Seniorenselbsthilfe, der Altenhilfe, der Inklusion und der
Umsetzung bürgerschaftlichen Engagements.

c)
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger und mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr.
25 der Abgabenordnung.

Der
gemeinnützige Zweck der Förderung des bürgerschaftlichen
Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger wird besonders
verwirklicht durch Kooperation und Unterstützung mit anderen
Einrichtungen und Organisationen, wie Quartiers- und
Inklusionsprojekten in Freiburg und Umgebung, die sich in der Alten-
und Nachbarschaftshilfe engagieren, wenn deren Engagement mit den
„Steuerbegünstigten Zwecken“ der Abgabenordnung im
Einklang steht.

(2)
Geschäfte mit Nichtmitgliedern zur Förderung der Allgemeinheit sind
ausdrücklich erwünscht.

(1)

Die Genossenschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Genossenschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Mitglieder erhalten bei Auflösung der Genossenschaft oder bei ihrem Ausscheiden aus der Genossenschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)

Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates können eine angemessene Vergütung erhalten über die im Falle des Vorstandes der Aufsichtsrat und im Falle des Aufsichtsrates die Generalversammlung entscheidet. Den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates werden Auslagen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

(3)

Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, soweit dies dem gemeinnützigen Zweck dient. Sie kann, Zweigniederlassungen errichten und Kooperationsverträge abschließen.

(1)

Personen bzw. Haushalte und Organisationen, die die Hilfeleistungen der Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen oder Hilfen geben, müssen spätestens nach 6 Monaten Mitglied der Genossenschaft werden.

(2)

Einzelpersonen, die sich in einem Anstellungsverhältnis zu der Genossenschaft befinden, müssen Mitglied der Genossenschaft werden.

(3)

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichenBeitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.

(4)

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung

b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,

c) Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft und

d) Ausschluss.

(5) Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder freiwilliger Anteile beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(6) Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.

(7)

Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift und eine Veränderung der Emailadresse mitzuteilen. Dauerhaft nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.

(8)

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

(1)

Der Geschäftsanteil beträgt Euro 50. Jedes Mitglied hat einen Geschäftsanteil als Pflichtanteil zu erwerben. Mitglieder, die dazu finanziell in der Lage sind, sollen mindestens vier Anteile erwerben.

(2)

Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Ein Mitglied, das über 20 % der Geschäftsanteile verfügt, kann keine weiteren Anteile übernehmen.

(3)

Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Liste der Mitglieder voll einzuzahlen. Der Vorstand kann die Einzahlung in Raten zulassen. In diesem Fall sind 10 Euro sofort zu zahlen. Der restliche Betrag ist innerhalb eines Jahres einzuzahlen.

(4)

Jedes Mitglied der Genossenschaft, das die Dienstleistungen im Bereich der Nachbarschaftshilfe der Genossenschaft in Anspruch nimmt oder als Helfer für die SAGES eG tätig ist, muss unabhängig von der Zahl der erworbenen Geschäftsanteile einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von drei Euro zahlen, Körperschaften in Höhe von zehn Euro. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Jahr (Restmonate) im Voraus fällig.

(5)

Der Vorstand kann den monatlichen Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen auf Antrag erlassen.

(6)

Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(7)

Ansprüche auf Auszahlung von Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

 

(1)

Die Mitglieder sind berechtigt,

a) die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen,

b) an der Generalversammlung teilzunehmen,

c) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,

d) auf der Generalversammlung Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu nehmen,

e) sich an Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen,

f) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen und

g) die Mitgliederliste einzusehen.

(2)

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,

b) die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,

c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen,

d) die Einrichtungen der der Genossenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen und

e) eine Änderung der Anschriften mitzuteilen.

(1)

Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist, und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist, oder sich zulässig beteiligt, nicht überschritten wird.

(2)

Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

(1)

Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch den Erben fortgesetzt. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

(2)

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

(1)

Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied, bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben.

(2)

Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.

(3)

Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

(4)

Ansprüche auf Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

(1)

Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einberufung kann auch per Email oder per Fax erfolgen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden.

(2)

Eine Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder oder 15 Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Erklärung verlangen. In dieser Erklärung müssen der Zweck und die Gründe für die Einberufung angegeben sein. In gleicher Weise können die Mitglieder verlangen, dass für eine bereits vorgesehene Generalversammlung bestimmte Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden (Ergänzung der Tagesordnung).

(3)

Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

(4)

Mitglieder haben unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile eine Stimme.

(5)

Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung.

(6)

Die Generalversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen.

(7)

Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.

(8)

Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und bestimmt ihre Amtszeit.

(9)

Die Generalversammlung kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit abwählen.

(10)

Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen wirken dabei wie Neinstimmen (qualifizierte Mehrheit).

(1)

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand, bestimmt dessen Amtsdauer.

(2)

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 1/3 der Aufsichtsratsmitglieder sollen Vertreter/innen von Projekten der Nachbarschaftshilfe aus einzelnen Stadtteilen oder Quartieren sein.

(3)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(4)

Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen.

(5)

Der Aufsichtsrat wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(2)

Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3)

Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen. Die Generalversammlung kann durch Richtlinien einen Rahmen für die Verträge abstecken.

(3)

Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für

a) Geschäftsordnungsbeschlüsse,

b) die Grundsätze der Geschäftspolitik,

c) den Wirtschafts- und Stellenplan,

d) außer- und/oder überplanmäßige Geschäfte, deren Wert 10.000,00 Euro übersteigen, bei wiederkehrenden Leistungen in Höhe von 5.000,00 Euro berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung,

e) die Beteiligung an anderen Unternehmen und Vereinigungen, einschließlich Abschluss von Kooperationsverträgen,

f) die Belastung von Grundstücken und

g) die Erteilung von Prokura.

(4)

Der Vorstand hat eine gemeinsame Sitzung einzuberufen, wenn Abweichungen vom Wirtschaftsplan eintreten, die das Jahresergebnis um mehr als 10% beeinflussen oder die Umschichtungen in entsprechender Höhe innerhalb des Wirtschaftsplans erforderlich machen.

(1)

Den sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres kann die Generalversammlung

a) im Falle eines Verlust aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vortragen oder auf die Mitglieder verteilen,

b) im Falle eines Gewinns in die freie oder gesetzliche Rücklage einstellen. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

(2)

Der gesetzlichen Rücklage ist der Anteil am Jahresüberschuss zuzuführen, der der möglichen Zuführung zur freien Rücklage im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung entspricht. Die Zuführung erfolgt bis mindestens 100 % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.

(1)

Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt nach dem Genossenschaftsgesetz mit der Maßgabe, dass kein Mitglied mehr zurückerhalten darf, als es Einzahlungen auf den Geschäftsanteil geleistet hat.

(2)

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Freiburger Bürgerstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Verteilung des Reinvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in der Badischen Zeitung.

Die SAGES eG ist eine gemeinnützige Genossenschaft mit Sitz in Freiburg. Die Satzung können Sie untenstehend lesen. 

Zum Download: Satzung der SAGES als PDF.